Mit einer Patientenverfügung legen wir bei klarem Verstand verbindlich fest, was unsere Angehörigen im Fall des Falles entscheiden und die Ärzte tun sollen: Möchten wir künstlich beatmet oder ernährt werden, oder lehnen wir alle lebensverlängernden Maßnahmen ab?
Selbstbestimmt in jeder Situation
Keine einfache Entscheidung, da wir ja nicht alle Eventualitäten vorhersehen können und nicht wissen, was in einer bestimmten Situation in Zukunft angeraten sein wird.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie auch fest, ob sie wiederbelebt werden möchten und ob Ihre Organe nach der Diagnose „Hirntod“ in anderen Menschen weiterleben sollen -oder auch nicht.
Im Falle eines 59-jährigen Amerikaners standen die Ärzte nämlich vor einer schweren Entscheidung, als sie auf dem Brustkorb des bewußtlosen Patienten das Tattoo „D.N.R.“ (Do Not Resuscitate - nicht wiederbeleben) sahen. Sie entschieden sich dennoch zur Rettung und reanimierten den Patienten. Zu seinem Glück -wie sich herausstellte- denn es handelte sich lediglich um ein Scherz-Tattoo als Ergebnis einer verlorenen Wette.
Eine schriftliche Dokumentation will also gut überlegt sein. Deshalb ist es ratsam sich mit Ärzten, zum Beispiel Ihrem Hausarzt, zu beraten, was in welcher Situation sinnvoll ist und welche Maßnahmen unternommen oder unterlassen werden sollten. Denn nicht jeder möchte um jeden Preis am Leben erhalten werden, beatmet von Maschinen und ernährt über Schläuche.
Wie auch immer Sie sich entscheiden, wichtig ist, dass Ihre Wünsche nicht nur dokumentiert, sondern auch Ihre Angehörigen informiert sind. So sind Sie sicher, dass Ihr behandelnder Arzt Sie so versorgt wie Sie es wünschen. Und Sie nehmen Ihrer Familie die Bürde zu vermuten, was Sie gewollt hätten und eine Entscheidung in Ihrem Sinne zu treffen.
Einer besonderen Schriftform oder gar einer notariellen Beurkundung bedarf es dabei jedoch nicht.
Frühzeitig vorsorgen
Ebenso wichtig ist die Wahl einer Person Ihres Vertrauens, die -falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sind- Entscheidungen für Sie trifft. Mit der sogenannten Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bevollmächtigen Sie den einen Menschen, der Ihre Interessen in Ihrem Sinne vertritt, können aber auch Menschen ausschließen, denen Sie nicht vertrauen.
Treffen Sie keine Vorkehrungen, kann vom Gericht ein Betreuer eingesetzt werden. Denn entgegen der landläufigen Meinung sind Partner und Kinder nicht automatisch bevollmächtigt in Ihrem Namen zu agieren, wenn Sie dazu nicht mehr Imstande sind.
Bei der Vorsorgevollmacht gibt es die Möglichkeit diese als Generalvollmacht zu formulieren, oder aber Sie teilen die Vollmachten -je nach Lebensbereich- auf unterschiedliche Personen auf. Eine notarielle Beurkundung ist auch hier nicht zwingend vorgeschrieben aber ratsam, da diese vor Gericht im Streitfall mehr Relevanz hat. Das trifft auch auf Grundstücksgeschäfte zu, die schon allein für die Eintragung im Grundbuch einer notariell beglaubigten Unterschrift bedürfen.
Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, legen Sie bereits frühzeitig fest, welcher Herzensmensch Ihre Betreuung übernimmt, sobald Sie dies nicht mehr alleine können.
Dieser Betreuer, der in der Betreuungsverfügung schriftlich von Ihnen benannt wurde, wird sodann vom Gericht als solcher bestellt und hat dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Wünsche erfüllt werden. Hierzu gehört zum Beispiel auch, dass Sie –sofern gewollt- so lange wie möglich in Ihrem Eigenheim wohnen können.
Je klarer und differenzierter Sie Ihre Wünsche dokumentieren, umso besser ergeht es Ihnen -auch wenn Sie diese Vorstellungen dann nicht mehr klar äußern können.
Haben Sie eine Rechtschutzversicherung der FVV, haben Sie Anspruch auf Übernahme der Kosten im Betreuungsverfahren bei Gericht.
Gut vorgesorgt ist besser gelebt
Egal, ob Sie sich für die Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder die Patientenverfügung entscheiden, sie sollte auffindbar sein. Gegen eine geringe Gebühr können Sie diese bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen, sicher und abrufbar für alle Berechtigten.
Warten Sie nicht zu lange, denn eine Patientenverfügung hat nur Bestand, wenn wir sie in einem geistig gesunden Zustand verfassen -und das so früh wie möglich. Denn, ob mit oder ohne Pandemie, gerade das Jahr 2020 hat uns gezeigt, wie schnell und altersunabhängig wir uns auf der Intensivstation wiederfinden können.
Sprechen Sie uns an, gerne beraten wir Sie umfassend.