Das folgende BGH-Urteil betrifft ein nach starken Regenfällen überflutetes Tiefgeschoss. Ursächlich waren Kanalbauarbeiten, der Schaden hätte jedoch durch Einbau einer Rückstausicherung verhindert werden können. Ein durch eine Verengung der Abwasserleitung verursachter Rückstauschaden, der durch eine – hier fehlende – Rückstaueinrichtung hätte verhindert werden können, liegt jedenfalls dann außerhalb des Schutzbereichs einer verletzten Pflicht, wenn der Anlieger nach der einschlägigen Satzung zum Einbau einer solchen Sicherung verpflichtet ist. In diesen Fällen dürfen sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm mit Bauarbeiten an den Leitungen beauragte Dritte auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen.
BGH vom 19.11.2020, Az. III ZR 134/19
Zur Halterhaftung bei Beschädigung des eigenen Kfz
Der Kläger hatte sein eigenes Fahrzeug beim Ausparken eines nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeugs beschädigt. Er parkte das Fahrzeug eines Rollstuhlfahrers aus, um ihm das bessere Einsteigen zu ermöglichen. Der Kläger muss für seinen Schaden selbst aufkommen. Leitsatz des BGH: Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG erfasst auch die Schädigung von Rechtsgütern des bei dem Betrieb Tätigen, die nur zufällig in den Gefahrenkreis des Betriebs eines Kraftfahrzeugs geraten sind.
BGH vom 12.01.2021, Az. VI ZR 662/20
Besserer Schutz im Homeoffice
Im neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetz finden sich auch neue Regelungen zum Homeoffice. Beispielsweise sind in Zukunft Wege zur Küche oder der Gang zur Toilette durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.