Klingt einfach, ist aber bei genauerer Betrachtung komplizierter als gedacht. Nehmen wir zum Beispiel den abzusichernden Ehepartner. Es ist dringend zu regeln, ob der bei Eintritt des Versicherungsfalles aktuelle Ehepartner oder der bei Abschluss des Vertrages vorhandene Ehepartner mit den Kindern bezugsberechtigt sein soll. Vom Versicherer häufig gewählte Regelungen wie: „Es gilt die gesetzliche Erbfolge“ machen immer dann Sinn, wenn der Kunde diese Regelung auch so wünscht. Bezugsrechtsregelungen, bei denen der Hinterbliebene namentlich genannt wird, sind aber oft die bessere Alternative. Hierbei ist darauf zu achten, dass neben dem Geburtsdatum gegebenenfalls auch der Geburtsname angegeben wird.
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Nov