BGH urteilt zum Schadensersatzanspruch gegenüber Nachbarn
Infolge von Handwerkerarbeiten am Dach eines Wohnhauses brannte dieses vollständig ab. Durch Feuer und Löscharbeiten wurde das Nachbargebäude erheblich beschädigt. Die Nachbarn wollten vom Dachdecker Schadensersatz, er wurde verurteilt, war aufgrund einer Privatinsolvenz aber zahlungsunfähig. Nun wollten die Geschädigten Schadensersatz vom Eigentümer, auf dessen Grundstück das Feuer ausbrach. Da der Handwerker gewissenhaft ausgesucht wurde, lag kein Verschulden des Auftraggebers vor. Nach Auffassung des BGH ist ein Verschulden auch nicht notwendig, da der § 906 BGB einen verschuldensunabhängigen nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruch regelt.
Das Gericht vertrat die Meinung, dass der Auftraggeber des Dachdeckers „Störer“ im Sinne des BGB war und damit zum Schadensersatz verpflichtet ist. Wird der § 906 BGB zum Schadensersatz herangezogen, besteht in der Regel Versicherungsschutz über eine Haus- und Grundstückhaftpflicht-Versicherung.
BGH vom 09.02.2018, Az. V ZR 311/16
Schneeräum- und Streupflichten laut Gemeindesatzung
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen. Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.
Leitsatzentscheidung des BGH vom 14.02.2017, Az. VI ZR 254/16