Glücklich ist, wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat und nicht gezwungen werden kann den Urlaub anzutreten, denken Sie.
Weit gefehlt – leider! Denn eine Pandemie ist kein ausreichender Grund für eine Stornierung.
Was beinhaltet die Reiserücktrittsversicherung?
Prinzipiell hat jeder das Recht seine Reise nicht anzutreten (§651i BGB). Da dem Reiseveranstalter jedoch im Vorfeld Kosten entstanden sind und durch Ihre Absage Umsatz entgeht, hat er Anspruch auf Erstattung, die sogenannten Stornokosten. Die Höhe ist zumeist gestaffelt und umso höher, je näher das Abreisedatum rückt.
Kosten, auf denen Sie privat sitzen bleiben.
Es sei denn Sie sind versichert, mit einer Reiserücktrittsversicherung. Das Grundprinzip ist recht simple. Zu einem geringen Preis sichern Sie das Risiko ab Ihren Urlaub nicht antreten zu können.
Unter welchen Umständen Sie die Kosten erstattet bekommen und wie hoch die Summe ist, ist je nach Versicherung unterschiedlich. Allen gemein ist jedoch, dass das Eintreten einer unvorhergesehenen Erkrankung und damit verbunden die Unfähigkeit die Reise anzutreten, im Versicherungsumfang enthalten ist.
Präzedenzfälle - Sonderfall Pandemie
Und genau bei dieser Formulierung scheiden sich die Geister und freuen sich die Anwälte und Richter. Denn wann eine Erkrankung Sie befähigt die Reise zu stornieren und diese Kosten von der Versicherung erstattet zu bekommen, ist eine Einzelfallentscheidung.
Hilfreich und Basis ist ein ärztliches Attest. Die bloße Befürchtung aber, in dem Zielland zu erkranken, weil dort eine Epidemie ausgebrochen ist und das Risiko sich anzustecken relativ hoch ist, reicht alleine nicht aus.
So geschehen während der SARS-Epidemie 2004 in China. Die Reisende befürchtete aufgrund der Anfälligkeit ihrer Atemwege eine Ansteckung mit dem in China kursierenden SARS-Virus und sagte die Reise ab. Die Stornokosten des Veranstalters forderte sie von der Versicherung zurück.
Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Darmstadt entschied (LG Darmstadt, 02.06.2004 - 2 O 615/03). Denn die bloße Angst vor einer Erkrankung berechtige nicht zur Stornierung. Die Reiserücktrittsversicherung sei nur zur Zahlung verpflichtet, wenn bereits eine unerwartete schwere Erkrankung vorliege und das sei hier nicht der Fall.
Auch das Argument der höheren Gewalt, die einen Rücktritt und somit die Kostenerstattung rechtfertigt, hängt vom Einzelfall ab. Denn selbst die offizielle Warnung des Auswärtigen Amtes stellt lediglich eine Empfehlung dar und berechtigt nicht automatisch zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung.
Das Amtsgericht Köln entschied in solch einem Fall gegen die Klägerin, die eine Reise nach Kenia im August 2014 abgesagt hatte, da circa 36 Km vom Urlaubsort entfernt terroristische Anschläge stattgefunden hatten und weitere zu befürchten seien. Dieses Risiko sei gemäß der richterlichen Entscheidung ein „von jedermann zu tragendes allgemeinen Lebensrisiko“.
Wer jetzt denkt, wozu brauche ich dann überhaupt eine Versicherung, wenn diese im Schadenfall gar nicht zahlt, der kann beruhigt sein. Denn bei diesen Fällen handelt es sich um Ausnahmen.
Oftmals werden unklare Fälle auf der Kulanzebene geregelt, so dass Sie nicht auf den gesamten Stornokosten sitzen bleiben.
Viel Leistung für wenig Geld
Das alltägliche Geschäft aber wird zu einem Großteil von normalen Unwägbarkeiten beherrscht, die aufsummiert schnell ein großes Loch in die Urlaubskasse brennen.
Deshalb sind bei der Reiserücktrittsversicherung der FVV neben dem Schutz bei Rücktritt von einer Reise wegen Erkrankung, auch die Storno-, Umbuchungs- und Mehrkosten für verspätete Anreise und der Schutz bei Reiseabbruch wegen plötzlicher Erkrankung während der Reise versichert. Und das weltweit für beliebig viele Reisen im Jahr, bis zu 45 Tagen.
Denn Erkrankungen haben keinen Urlaub und nehmen darauf auch keine Rücksicht. Gerade wenn Sie sich endlich Ihre Traumreise in die Karibik erfüllt haben und vor Ort feststellen müssen, dass Ihr Immunsystem weder das einheimische Essen verträgt, noch die Stiche der dortigen Insekten.
Immerhin werden laut „International SOS“ Reisende in 80 Ländern, das sind rund 40 Prozent aller Länder, einem besonders hohen medizinischen Risiko ausgesetzt. Grund ist neben möglichen Erkrankungen, vor allem die dortige medizinische Versorgung.
Gut zu wissen, dass in solch einem Fall der Rücktransport in ein deutsches Krankenhaus Teil der Versicherungsleistung ist.
Bei einer vierköpfigen Familie kostet die jährliche Rundumabsicherung für einen Reisepreis in Höhe von bis zu 4.000 Euro pro Reise bei der FVV 107 Euro, das sind gerade einmal 2 Euro pro Person und Monat. Entscheiden Sie sich für eine Selbstbeteiligung, sinkt die Prämie auf 89 Euro im Jahr.
Weltweite Viruserkrankungen sind zum Glück die große Ausnahme. Erkrankungen oder Unfälle, die zu einem Abbruch oder Nichtantritt der Reise führen, jedoch leider sehr viel häufiger. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie umfassend und individuell.