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Recht & Gesetz

Gebäudeversicherer muss bei allmählichem Erdrutsch leisten

Die folgende Leitsatzentscheidung des BGH betrifft einen allmählichen Erdrutsch, der Schäden an einem Wohnhaus verursacht haben soll. Der Geschädigte machte Ansprüche aus seiner Wohngebäudeversicherung geltend, in der auch Schäden durch Erdrutsch, defi niert als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen, versichert sind. Rissbildungen an seinem Wohnhaus sollen durch Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden sein. Der Versicherer lehnte die Regulierung mit der Begründung ab, dass ein Erdrutsch nur versichert sei, wenn dieser sinnlich wahrnehmbar sei. Unbemerkt bleibende Erdbewegungen würden nicht unter den Schutz fallen. Dem wollte der BGH nicht folgen. Nach Ansicht des BGH umfasst der Begriff Abgleiten auch Schäden, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche, naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden.
BGH vom 09.11.2022, Az. IV ZR 62/22

Wann eine Unterbrechung der Heimfahrt als beendet gilt

Im vorliegenden Fall musste das BSG über einen Wegeunfall entscheiden. Der Kläger hatte seine Heimfahrt mit der Straßenbahn unterbrochen, um ein Rezept aus seiner Hausarztpraxis abzuholen. Der Fußweg zurück zur Bahn ging in dieselbe Richtung wie die Fahrtrichtung der Bahn. Auf diesem Weg erlitt der Mann einen Unfall. Die gesetzliche Unfallversicherung wollte nicht leisten, da der Heimweg wegen einer privatwirtschaftlichen Angelegenheit unterbrochen worden sei. Der Schutz hätte erst wieder gegriffen, wenn er die Haltestelle erreicht hätte bzw. erneut in die Straßenbahn eingestiegen wäre, so die Versicherung. Dem widersprach das BSG. Der Versicherte befand sich schon während des Fußwegs objektiv auf der direkten Route zu seiner Wohnung. Der Versicherungsschutz war mit dem Aussteigen aus der Bahn lediglich unterbrochen. Zum Unfallzeitpunkt war die Unterbrechung des versicherten Wegs aber beendet.
BSG vom 28.06.2022, Az. B2U 16/20 R


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