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Fragen und Antworten

Live aus der Schadenspraxis

„Während eines Starkregens wurden Abwasser und Regenwasser durch die Kanalisation zurück in den Keller unseres Hauses gedrückt. Leider ist das Wasser mit Keimen belastet und der Schaden am Gebäude sehr umfangreich. Übernimmt das unsere Versicherung?“

Wenn in Ihrer Gebäudeversicherung die erweiterte Elementarschadenklausel vereinbart wurde, ist der hier genannte Rückstauschaden in der Regel mitversichert. Der Schaden an der Gebäudesubstanz wird dann vom Gebäudevertrag übernommen. Allerdings wird die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen. Außerdem kann es sein, dass überprüft wird, ob eine nach der jeweils geltenden Landesbauordnung funktionsbereit gehaltene Rückstausicherung vorhanden ist. Ist diese nicht vorhanden, kann der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise kürzen.

„Ich habe den Schwimmer des Spülkastens unserer Toilette in Eigenregie repariert. Leider muss mir dabei ein Fehler unterlaufen sein. Der Schwimmer hat geklemmt und der Spülkasten ist übergelaufen. Wer zahlt jetzt den Nässeschaden und die Reparatur?“

Der Nässeschaden wird bei Schäden an der Gebäudesubstanz von der Gebäudeversicherung übernommen, sofern die Gefahr Leitungswasser eingeschlossen wurde. Der Schaden am Inventar wird von der Hausrat übernommen. In beiden Verträgen dürfte geprüft werden, ob hier der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit greift, da Sie den Schaden selbst verursacht haben. In Premiumverträgen sind Schäden durch grobe Fahrlässigkeit mittlerweile eingeschlossen. Die Reparatur des Spülkastens müssen Sie selbst tragen.

„Ich habe unser Bügeleisen auf einem Regal abgestellt und vergessen es auszuschalten. Jetzt ist das Regal beschädigt. Zahlt das die Hausrat?“

Da in diesen Fällen keine Feuerentwicklung vorliegt, bezeichnet man das Ereignis als Sengschaden. In Premiumverträgen sind diese Schäden nach Prüfung der groben Fahrlässigkeit glücklicherweise mitversichert.


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